Hinweise

Hier finden Sie Nützliches und Wissenswertes zu Ihrer Steuererklärung. 

Beratung und weitere Informationen erhalten Sie telefonisch, per Email oder persönlich in unserer Kanzlei.

Um Ihnen eine schnelle Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung garantieren zu können, bringen Sie bitte folgende Unterlagen - soweit vorhanden - zu Ihrem vereinbarten Termin mit:

 
  •  Ihre Lohnsteuerkarte(n)/-bescheinigungen sowie ggf. die Ihres Ehegatten

  • Bestätigung des Anlageinstituts über vermögenswirksame Leistungen  (Anlage VL)
    (z. B. Bausparer, Investmentfonds)

  • Bestätigung des Versicherungsinstitutes über Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Anlage AV)

  • Handwerkerrechnungen über Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haus inkl. Nachweis der Zahlung (Kontoauszug zwingend erforderlich!!)

  • Bei Familienstandsänderungen: Kopien von Urkunden (z. B. Heiratsurkunde), bei Trennung vom Ehegatten- genaues Datum, Geburtsurkunde, falls ein Kind geboren wurde und Sie die Steuerkarte noch nicht haben ändern lassen, Kinder, die nicht im Haushalt leben - eine Lebensbescheinigung der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist, Pflegekinder - Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung und den geleisteten Unterhalt.

  • Kinder, über 18 Jahre: Nachweise über Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr, Unterbrechung der Ausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst oder wenn eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann (z. B. Lehrvertrag, Schulbescheinigung, Studienbescheinigung). Falls das Kind eigene Einkünfte haben sollte (z. B. Rente, Arbeitslohn, BaföG), sind diese nachzuweisen.

  • Kinder, über 18 Jahre, ohne Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Nachweis über Zahlungen für deren Unterhalt oder Ausbildung (auch Naturalunterhalt), wenn das Kind keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt und geringes (< 15.500 EUR) Vermögen besitzt. Die eigenen Einkünfte des Kindes (z. B. Rente, Arbeitslohn, BaföG), sind nachzuweisen.

  • Falls Sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren: bei Arbeitslosigkeit (Entgeltbescheinigung, Zwischenbescheinigung, Aufhebungsbescheid); Bescheinigung der Krankenkasse über Krankengeldbezug; sonstige Nachweise über alle Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde (z. B. Auslandsaufenthalt); Erklärung von Angehörigen über geleistete Unterstützungen; Rentenbescheide und Änderungsmitteilungen.

  • Nachweis über Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Falls Sie Ihren eigenen PKW benutzen, stellen Sie die genauen Entfernungskilometer fest.

  • Zeitliche Aufstellung der betrieblich begründeten Reiseziele bzw. Einsatzorte (z. B. Baustellen) mit km-Angabe und Übernachtungsbelege. Bescheinigungen des Arbeitgebers über gezahlte Auslösungen und Zuschüsse für Familienheimfahrten in Fällen der doppelten Haushaltsführung bzw. bei Reisekostenvergütungen.

  • Bei ständig wechselnden Einsatzstellen oder Beschäftigung als Berufskraftfahrer:
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl Ihrer Einsätze und die Einsatzstunden, unterteilt in Einsätze > 8 Std., > 14 Std. und > 24 Std.

  • Bescheinigung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber, wenn Sie bei ständig wechselnden Einsatzstellen mindestens 8 Stunden, mindestens 14 Stunden, min­destens 24 Stunden von der Firma abwesend waren, wenn Sie als Berufskraftfahrer mindestens 8 Stunden, mindestens 14 Stunden, mindestens 24 Stunden von der Firma abwesend waren.

  • Nachweis über gezahlte Beiträge zu Berufsverbänden (Gewerkschaften usw.)

  • Belege über Computer, Berufsbekleidung, Werkzeuge, Fachliteratur, Fortbildungs- und Ausbildungskurse.

  • Belege über Unfallkosten für Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit bzw. auf Dienstreisen

  • Policen oder Quittungen über alle persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Sterbekasse, Unfall- oder Lebensversicherung, Aussteuer-, private Haftpflicht- und Kfz-Versicherung, Pflegeversicherung;
    NICHT: Rechtsschutz oder Hausrat, Ausnahme bei Arbeitszimmer und Berufsrechtsschutz).

  • Schulgeldzahlungen an Ersatz-Ergänzungsschulen für Ihre Kinder.

  • Beleg über Steuerberatungskosten (Mitgliedsbeiträge zum Lohnsteuerhilfeverein oder Rechnung des Steuerberaters, Ratgeber-Bücher).

  • Spendenquittung für gemeinnützige oder kirchliche Organisationen.

  • Belege über Beiträge und Spenden für Parteien.

  • Nachweis über Körperbehinderung auch für Kinder, für die Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht (Bescheid oder Ausweis vom Versorgungsamt).

  • Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Rechnung und Kontoauszug als Nachweis der Zahlung zwingend erforderlich!!)

  • Nachweis über die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe.

  • Bei Pflege einer ständig hilflosen Person. Nachweis kann durch Schwerbeschädigtenausweis (Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III) erbracht werden.

  • Unterhalt an Angehörige in Deutschland. Bitte nachweisen, dass die Angehörigen unterhaltsbedürftig sind (Kopie der Steuerkarte(n), Rentenbescheide(e), Entgeltbescheid(e) des Arbeitsamtes).

  • Unterhalt an Angehörige im Ausland. Der Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit muss durch eine Unterhaltsbescheinigung erbracht werden.

  • Bei Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist dessen Einverständniserklärung auf dem amtlichen Vordruck "Anlage U" notwendig.

  • Krankheitskostenbelege, soweit Sie diese Kosten selbst getragen haben, für Zahnersatz, Brillen, Heilpraktiker sowie Fahrtkosten und dergleichen einschließlich Nachweis über Zuschüsse Ihrer Krankenkasse.

  • Scheidungskosten, auch Kosten zur Regelung des Unterhalts bzw. Vermögenswerte.

  • Bei Förderung und Vermietung von Wohnungen und Häusern: Kaufvertrag, Baukostenaufstellung aller Handwerksrechnungen, Notar-, Gerichts- und Maklerkosten, Schuldzinsen und Disagio, (Kontojahresauszüge/Kreditverträge), Nachweise über alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie (Inserate, Fahrtkosten), Mietvertrag und Nachweis über Werbungskosten.

  • Einkommensteuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres.

  • Abschließend ist noch unbedingt zu beachten, dass bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich sind.